Haushalt der Stadt Lützen
Haushaltssatzung der Stadt Lützen für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund des § 100 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 in der zurzeit geltenden Fassung, hat die Stadt Lützen die folgende, vom Stadtrat der Stadt Lützen in der Sitzung am 27.06.2023 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Lützen voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistende Auszahlungen enthält, wird
1. im Ergebnisplan mit dem
a) Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 23.149.400 EUR
b) Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 25.668.700 EUR
c) Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 EUR
d) Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR
2. im Finanzplan mit dem
a) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 21.801.800 EUR
b) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 31.243.300 EUR
c) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf 13.946.700 EUR
d) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf 8.147.800EUR
e) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
f) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf 1.073.400 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 0 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung), wird auf 7.827.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf 4.300.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf: 300 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf: 330 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 240 v. H.
Lützen, den 22.08.2023
gez.
Uwe Weiß
Bürgermeister
Nachtragshaushaltssatzung
1. Nachtragshaushaltssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt Lützen für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund des § 103 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung, hat die Stadt Lützen die folgende, vom Stadtrat der Stadt Lützen in der Sitzung am 24.10.2023 beschlossene erste Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 erlassen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
die bisher festgesetzten Gesamtbeträge | erhöht um | vermindert um | und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich Nachträge festgesetzt auf | |
Euro | ||||
1. ErgebnisplanErträge Aufwendungen außerordentliche Erträge außerordentliche Aufwendungen | 23.149.400 25.668.700 0 0 | 75.000 100.000 0 0 | 1.150.000 1.277.900 0 0 | 22.074.400 24.490.800 0 0 |
1. Finanzplanaus laufender Verwaltungstätigkeit: Einzahlungen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit: Einzahlungen Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit: Einzahlungen Auszahlungen | 21.801.800 31.243.300 13.946.700 8.147.800 0 1.073.400 | 75.000 100.000 0 1.285.000 0 0 | 1.150.000 1.277.900 4.287.300 2.157.300 0 0 | 20.726.800 30.065.400 9.659.400 7.215.500 0 1.073.400 |
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 0 EUR nicht geändert.
§ 3
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung), wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 7.827.000 EUR um 1.299.100 EUR vermindert und damit auf 6.527.900 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird gegenüber dem bisherigen Betrag in Höhe von 4.100.000 EUR nicht geändert.
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert.
Lützen, den 25.10.2023