Erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 7 „Am Kieswerk - Heerweg OT Lösau“ der Stadt Lützen

Der Stadtrat der Stadt Lützen hat in seiner Sitzung am 29.06.2021 den Bebauungsplan „Am Kieswerk - Heerweg im OT Lösau“ gern. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Auf Grund eines Fehlers, die Ausfertigung dieser Satzung betreffend, besteht die Notwendigkeit die fehlerbehafteten Verfahrensschritte in einem ergänzenden Verfahren zu
wiederholen.

Der Beschluss über den Bebauungsplan „Am Kieswerk - Heerweg im OT Lösau" wird gern. § 10 Abs. 3 BauGB hiermit erneut ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplanes Nr. 7 'Am Kieswerk - Heerweg OT Lösau" ist gern. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend am 16.07.2021 in Kraft getreten.

Jedermann kann den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung in der Stadtverwaltung der Stadt Lützen, Markt 1 in 06686 Lützen zu den Sprechzeiten

Montag 09.00- 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr
Freitag 09.00- 11.00 Uhr

mit Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan „Am Kieswerk - Heerweg im OT Lösau“ mit der Begründung ist gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Lützen
unter www.stadt-luetzen.de unter Bekanntmachungen - Bauleitplanung sowie über das zentrale Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt, https://www.lvermgeo.sachsenanhalt.
de/de/viewer-gdi-kommunen.html, für jedermann einsehbar.

Gemäß § 215 BauGB wird auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen
hingewiesen. Unbeachtlich wird demnach eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Vorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lützen, Markt 1 in 06686 Lützen, geltend gemacht wurde. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche infolge der Rechtskraft des Bauleitplanes wird hingewiesen.

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigungen verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Entschädigungsanspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Lützen, Markt 1 in 06686 Lützen, beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 8 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der gültigen Fassung wird auf folgendes hingewiesen: Die Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beim Zustandekommen des Bebauungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb
eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Lützen, Markt 1 in 06686 Lützen, unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den
Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind.

Lützen, 09.09.2024


Stadt Lützen
Der Bürgermeister