Informationen zur Gewässerumlage
Sehr geehrte Grundstückseigentümer/-innen,
der Stadtrat der Stadt Lützen hat in seiner Sitzung vom 19.12.2023 die 2. Änderungssatzung der Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Mittlere Saale – Weiße Elster“ vom 30.11.2021 beschlossen.
Dieser Beschluss wurde im Sonder-Amtsblatt Nr. 13/2023 (Erscheinungsdatum: 29.12.2023) veröffentlicht. Sie können die Satzung jederzeit auf der Internetseite der Stadt Lützen unter Bürgerservice à Ortsrecht/Satzungen à Steuern und Abgaben à Gewässerumlagesatzung abrufen.
Nachfolgend erhalten Sie alle wichtigen Informationen rund um die Gewässerumlage.
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Was ist Gewässerunterhaltung und wozu ist sie wichtig?
Neben der Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses dient die Gewässerunterhaltung auch der ökologischen Entwicklung der Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Nach einem Regenguss halten wir es für selbstverständlich, dass das Wasser im Boden versickert und irgendwann dem Meer zufließt. Auf seinem Weg gelangt das Wasser über das Grundwasser, aber auch über Drainagen, örtliche Kanalnetze und Gräben in Bäche und Flüsse. Diese werden einerseits als wertvolle Landschaftselemente erlebt und sind deshalb entsprechend zu schützen, andererseits müssen sie aber auch die Entwässerung des Einzugsgebietes gewährleisten. Damit das Wasser zum Nutzen für den Menschen abfließen kann, unterliegen die sachsen-anhaltischen Fließgewässer nach dem Wasserschutzgesetzt des Landes Sachsen-Anhalt der Unterhaltung.
Wer ist für die Gewässerunterhaltung zuständig?
Gewässer 1. Ordnung werden vom Land, vertreten durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW), unterhalten. Für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung sind Unterhaltungsverbände (UHV) zuständig. Diese sind von ihrer Ausdehnung und Zuständigkeit nach den Einzugsgebieten der Gewässer abgegrenzt. Die Mitglieder der Unterhaltungsverbände sind die Gemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet. Die Stadt Lützen ist Mitglied im Unterhaltungsverband „Mittlere Saale – Weiße Elster“ mit Sitz in Braunsbedra.
Was sind Gewässer 1. und 2. Ordnung?
Laut Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) werden oberirdische Gewässer nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in Gewässer erster und zweiter Ordnung eingeteilt. Gewässer 1. Ordnung sind aufgrund ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung unter anderem Rippach, Saale und Weiße Elster. Alle Gewässer, die nicht zur 1. Ordnung gehören sind folglich Gewässer 2. Ordnung.
Mein Grundstück liegt nicht an einem Gewässer. Warum erhalte ich trotzdem einen Bescheid?
Die Gewässerunterhaltung dient allen Bürgerinnen und Bürgern, da sie insbesondere den reibungslosen Abfluss des Niederschlagswassers in unseren Flüssen, Bächen und Gräben gewährleistet. Das heißt, jeder Bürger ist Nutznießer der Unterhaltungstätigkeit (sogenannter „weiter Vorteilsbegriff“). Das bedeutet, dass der „Vorteil“ für jeden Grundstückseigentümer (egal, ob Haus, Garten oder Acker) allein aus der Lage eines Grundstückes im Einzugsgebiet eines Gewässers und dem damit verbundenen Zulauf von Wasser folgt. Deshalb bedarf es keinem Nachweis der konkreten Nützlichkeit für das einzelne Grundstück bzw. einzelner erfolgter Unterhaltungsmaßnahmen durch den Unterhaltungsverband (so das Landesverfassungsgericht).
Warum kommt diese Umlage so „plötzlich“?
Ab dem 01.01.2015 besteht bereits die gesetzliche Möglichkeit, die Verbandsbeiträge auf die im Gemeindegebiet gelegenen Grundstückseigentümer umzulegen. Davon hat die Stadt Lützen erst seit 2021 Gebrauch gemacht, denn durch eine Rundverfügung der Kommunalaufsicht des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2018 wurde die Stadt Lützen darauf aufmerksam gemacht, dass den Kommunen kein Wahlrecht dahingehend zusteht, ob sie die Beiträge und Kosten erheben. Sie sind vielmehr zur Erhebung verpflichtet, denn ein Verzicht auf die Beitragsumlagen stellt nach Urteil des LVG einen Verstoß gegen den Art. 87 Abs. 3 Landesverfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Lverf LSA), gebotenen Mehrbelastungsausgleich dar. Von diesem Zeitpunkt an hat die Stadt Lützen die personellen und technischen Voraussetzungen für die Umsetzung dessen geschaffen. Darum erhebt die Stadt Lützen diese Umlage erst seit dem Erhebungszeitraum 2021.
Wer ist Umlageschuldner bei Erben- oder Eigentümergemeinschaften?
Mehrere Umlageschuldner sind Gesamtschuldner, d. h. die Gewässerumlage wird gegenüber einem Mitglied der Gemeinschaft in voller Höhe erhoben. Welches Mitglied der Gemeinschaft den Bescheid erhält, wird durch ein automatisches Verfahren ausgewählt. Die Aufteilung der Umlage zwischen den einzelnen Mitgliedern ist innerhalb der Gemeinschaft eigenständig zu klären.
Wer ist Umlageschuldner bei einem verpachteten Grundstück?
Bei verpachteten Flächen hat sich der Grundstückseigentümer selbst mit dem Pächter zu einigen. Schuldner der Umlage bleibt der Eigentümer. Er erhält den Bescheid und hat die Umlage zu zahlen.
Wer erhält den Umlagebescheid, wenn das Grundstück bereits verkauft wurde?
Den Bescheid erhält, wer zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung Grundstückseigentümer ist. Erfolgte der Verkauf eines Grundstückes innerhalb des Erhebungszeitraumes, ist dies der Stadt Lützen mitzuteilen und nachzuweisen, denn die Stadtverwaltung erhält nicht unmittelbar Kenntnis über einen Verkauf. Ausschlaggebend dabei ist immer die rechtskräftige Eintragung des Eigentümers im Grundbuch und nicht das Datum des Kaufvertrages. Sollten Sie im Kaufvertrag geregelt haben, dass Abgaben vom Käufer bereits ab Besitzübergang übernommen werden, ist die Übernahme der Gewässerumlage ebenfalls privatrechtlich zu klären. Selbes gilt für Flurstücke, welche sich in einem Flurbereinigungs- oder Bodenordnungsverfahren befinden. Dazu wenden Sie sich für die Übernahme der Gewässerumlage bitte an den zuständigen Sachbearbeiter des Amts für Landwirtschaft in Weißenfels.
Wir hoffen, wir konnten durch diese Informationen bestehende Unklarheiten aus dem Weg räumen und Sie ausreichend über die Notwendigkeit der Erhebung der Gewässerumlage informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bauamt, Stadt Lützen