Landratswahlen am 11.04.2021

Öffentliche Bekanntmachung 

nach § 6 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA)

Hiermit fordere ich alle in der Stadt Lützen vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, bis spätestens 05.03.2021 in der Stadt Lützen wahlberechtigte Personen vorzuschlagen, die bereit sind, bei den Landratswahlen am 11.04.2021 und einer möglichen Stichwahl am 25.04.2021 als Beisitzer oder deren Stellvertreter in einem Wahlvorstand in der Stadt Lützen mitzuwirken.

Ein unbefristet Beschäftigter der Stadt Lützen oder des Burgenlandkreises kann gemäß § 9 Abs. 1a des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) auch dann zum Wahlvorsteher oder Beisitzer eines Wahlvorstandes berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet Burgenlandkreis wohnt.

Nach § 12 Abs. 1 KWG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1a KWG LSA können unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet Burgenlandkreis ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt oder einer der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ebenfalls zu Beisitzern eines Wahlvorstandes berufen werden.

Auf die Bestimmung des § 13 Abs. 1 bis 3 KWG LSA weise ich hin.


Lützen, den 25.01.2021


Roßmann
Stellvertreter des Gemeindewahlleiters