Bekanntmachungen (inklusive Bekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) & Ausschreibungen

 

 

Festsetzung der Grundsteuer A und B

durch öffentliche Bekanntmachung

1. Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2024

Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes macht die Stadt Lützen folgendes bekannt: Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tage keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Schuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Hebesätze für das Haushaltsjahr 2024 werden wie bisher festgesetzt:
Grundsteuer A (Forst- und Landwirtschaft) 300 v. H.
Grundsteuer B (Grundstücke) 330 v. H.

2. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer 2024 zu den Fälligkeitsterminen (als Jahreszahler zum 01.07.2024 oder quartalsweise zum 15.02.2024, 15.05.2024, 15.08.2024
und 15.11.2024) und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid ergeben, auf das Konto der Stadt Lützen, unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.

Empfänger: Stadt Lützen
IBAN: DE08 8005 3000 3750 2005 04
BIC-Code: NOLADE21BLK
Kreditinstitut: Sparkasse Burgenlandkreis

Bereits erteilte SEPA-Lastschriftmandate bleiben bestehen.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monates nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lützen, Markt 1 in 06686 Lützen einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgerecht zu bezahlen.

Lützen, den 02.01.2024

Uwe Weiß, Bürgermeister