Bekanntmachungen (inklusive Bekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) & Ausschreibungen

 

 

Kiessandtagebau Nellschütz - Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB)

 

Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB), Dezernat 33 – Besondere Verfahrensarten

zum Antrag der Harbauer Kies- und Grundstücks GmbH & Co.KG

auf Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans für die Planänderung

zum bergrechtlich planfestgestellten Gewinnungsvorhaben

Kiessandtagebau Nellschütz

 

Gemäß § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i.V.m. § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird bekannt gemacht:

Die Harbauer Kies- und Grundstücks GmbH & Co.KG (HKG) beantragte mit der Unterlage vom 28.02.2025, eingegangen am 18.03.2025, beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) im Rahmen eines förmlichen bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplanes für die Änderung des bereits bergrechtlich planfestgestellten Gewinnungsvorhabens Kiessandtagebau Nellschütz.

Die HKG ist Inhaberin der Bewilligung Nellschütz mit der Berechtigungsnummer II-B-f-1/91 zur Gewinnung des Bodenschatzes Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen und betreibt am Standort Nellschütz den gleichnamigen Kiessandtagebau. Der Rahmenbetriebsplan vom 01.03.1995 wurde mit Planfeststellungsbeschluss vom 08.01.1998 zugelassen und ist aktuell bis zum 31.12.2025 befristet.

Innerhalb der verbleibenden Laufzeit der Planfeststellung werden die Lagerstättenvorräte nach heutigem Kenntnisstand nicht vollständig abgebaut sein. Zur maximalen Auskiesung der Lagerstätte strebt die HKG daher die Verlängerung der Vorhabenlaufzeit des Rahmenbetriebs-planes über den 31.12.2025 hinaus bis zum 31.12.2050 im Rahmen eines Planänderungsverfahrens mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Abs. 2c des Bundesberggesetzes (BBergG) an.

Aufgrund der im Rahmen der Planänderung vorgesehenen Maßnahmen stellt das Änderungsvorhaben gegenüber dem ursprünglich bergrechtlich planfestgestellten Gewinnungsvorhaben eine wesentliche Änderung dar, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Daher ist für die Änderungen gemäß § 52 Abs. 2c BBergG ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan aufzustellen und für dessen Zulassung ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen.

Das LAGB ist nach § 142 Abs. 1 BBergG i.V.m. dem Erlass „Zuständigkeiten der Behörden nach dem Bundesberggesetz im Land Sachsen-Anhalt“ des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vom 12.03.1991 und dem Beschluss der Landesregierung vom 27.11.2001 über die Verschmelzung der Bergämter Halle und Staßfurt und des Geologischen Landesamtes Sachsen-Anhalt die zuständige Behörde für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2a BBergG und §§ 57a und 57b BBergG.

 

Der Rahmenbetriebsplan ist in der Zeit vom
 
24.04.2025 bis 23.05.2025
 
an folgenden Stellen entsprechend der jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung zur Einsicht ausgelegt und kann zu den angegebenen Dienstzeiten eingesehen werden:

 

1.         Stadt Lützen

Bauamt; Zimmer 18

Markt 1

06686 Lützen

 

Montag:           von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag:         von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag:    von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Freitag:            von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr

 

sowie

 

2.         Stadt Weißenfels

Stadtplanung

Markt 1

06667 Weißenfels

 

Montag:           von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag:         von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr

Mittwoch:        von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag:    von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Freitag:            von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Der Rahmenbetriebsplan kann in oben genannten Zeitraum auch im UVP-Portal bzw. über die Internetseite des LAGB abgerufen werden:

https://www.uvp-verbund.de/portal/

bzw.

https://lagb.sachsen-anhalt.de/service/bekanntmachungen/nellschuetz.

 

Einwendungen der Öffentlichkeit oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 74 Abs. 4 Satz 5 BBergG gegen das Vorhaben können schriftlich oder zur Niederschrift an den Auslegungsorten sowie beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, An der Fliederwegkaserne 13 in 06130 Halle/Saale in der Zeit vom
24.04.2025 bis 23.06.2025
erhoben werden.

 

Diese können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen elektronisch (statt schriftlich oder zur Niederschrift) unter der Adresse poststelle.lagb@sachsen-anhalt.de erhoben werden. In diesem Falle ist das elektronische Dokument zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Einwendungen der Öffentlichkeit oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 74 Abs. 4 Satz 5 BBergG können dem Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt gegenüber schließlich auch gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) bis c) VwVfG durch Über-mittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde, oder aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde, abgegeben werden. Diese sind in einem der vorgenannten drei Fälle (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) bis c) VwVfG) an das besondere elektronische Behördenpostfach beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, An der Fliederwegkaserne 13, 06130 Halle (Saale), Nutzer-ID: safe-sp1-1487326486907-016419166, zu übermitteln.

Eine einfache E-Mail genügt nicht, um die für die Geltendmachung von Einwendungen bzw. Stellungnahmen grundsätzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzen zu können.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann im benannten Zeitraum Einwendungen erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die volle und leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben.

Mit dem Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Gleichförmige Einwendungen, bei denen nicht eine natürliche Person als Vertreter der übrigen Unterzeichner mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift gekennzeichnet ist, können unberücksichtigt bleiben.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Ein Termin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen, der Stellungnahmen der Behörden und der im Land Sachsen-Anhalt nach § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) anerkannten Naturschutzvereini-gungen zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, wird nach dem Ende der Einwendungs-frist ortsüblich bekannt gemacht.

Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Wenn mehr als 50 Personen Einwendungen erhoben haben, können diese von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass

-    die für das Verfahren zuständige Behörde und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das LAGB ist,

-    über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,

-    der ausgelegte obligatorische Rahmenbetriebsplan die notwendigen Unterlagen für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung enthält,

-    die Anhörung die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen darstellt.

 

Folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen wurden vorgelegt:

-    obligatorischer Rahmenbetriebsplan

-    UVP-Bericht

-    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

-    Wiedernutzbarmachungskonzept mit integrierter Landschaftspflegerischer Begleitplanung

-    Hydrogeologisches Gutachten

-    Wasserrechtlicher Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie

-    Schall-Immissionsprognose

-    Allgemeinverständliche Zusammenfassung innerhalb des UVP-Berichtes

 

Es wird darauf hingewiesen, dass weitere Unterlagen existieren, welche Teil der Rahmenbetriebsplanunterlagen sind. Art und Inhalt des Vorhabens sind in den Rahmenbetriebsplanunterlagen textlich und kartografisch dargestellt.

Die durch Einsichtnahme in die Rahmenbetriebsplanunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.

 

Datenschutzrechtliche Hinweise

Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das LAGB erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Die Datenschutzerklärung des LAGB finden Sie unter folgendem Link: https://lagb.sachsen-anhalt.de/das-amt/aktuelle-informationen/datenschutz.