Wahlbekanntmachung: Gemäß § 38 Abs. 1 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt mache ich bekannt:
1. Am 13.10.2024 findet in der Stadt Lützen folgende Kommunalwahl statt:
Bürgermeisterwahl
Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Stadt Lützen ist in folgende 18 Wahlbezirke eingeteilt:
Nr. | Bezeichnung | Wahlraum | Barrierefrei |
01 |
Lützen 1 |
Feuerwehrhaus/Großer Schulungsraum Promenade 4 06686 Lützen |
ja |
02 | Lützen 2 |
Feuerwehrhaus/Kleiner Schulungsraum Promenade 4 06686 Lützen |
ja |
03 | Lützen 3 |
Grundschule Lützen Pestalozzistraße 4 06686 Lützen |
nein |
04 | Meuchen |
Dorfgemeinschaftshaus Meuchen OT Meuchen Clara-Zetkin-Straße 21A 06686 Lützen |
nein |
05 | Röcken |
Dorfgemeinschaftshaus Röcken OT Röcken Teichstraße 26A 06686 Lützen |
nein |
06 | Großgörschen |
Feuerwehrhaus Großgörschen OT Großgörschen Scharnhorststraße 4 06686 Lützen |
ja |
07 | Starsiedel |
Feuerwehrhaus Starsiedel OT Starsiedel Gostauer Straße 4A 06686 Lützen |
ja |
08 | Rippach |
Grundschule Rippach OT Großgöhren Schulstraße 10 06686 Lützen |
ja |
09 | Pörsten |
Feuerwehrhaus Pörsten OT Pörsten Wiesengasse 1 06686 Lützen |
nein |
10 | Poserna |
Feuerwehrhaus Poserna OT Poserna Dorfstraße 14A 06686 Lützen |
ja |
11 | Göthewitz |
Feuerwehrhaus Grunautal OT Göthewitz Gutsweg 1 06686 Lützen |
ja |
12 | Kreischau |
Raum des Heimatvereins OT Kreischau Platz des 21. September 31 06686 Lützen |
nein |
13 | Muschwitz |
Dorfgemeinschaftshaus Muschwitz OT Muschwitz Safranberg 120 06686 Lützen |
ja |
14 | Tornau |
Dorfgemeinschaftshaus Tornau OT Tornau Domsener Straße 24 06686 Lützen |
nein |
15 | Dehlitz |
Vereinshaus Lösau OT Lösau Alte Provinzialstraße 5 06686 Lützen |
nein |
16 | Sössen |
Bauhof OT Gostau Stößwitzer Straße 5 06686 Lützen |
ja |
17 | Zorbau |
Scheune Zorbau OT Zorbau Straße der Freundschaft 17B 06686 Lützen |
ja |
18 | Nellschütz |
Sportlerheim Nellschütz OT Nellschütz Nellschütz 28 06686 Lützen |
nein |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis 22.09.2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem ein Wahlberechtigter wählen kann.
3. Der Gemeindewahlleiter hat die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses angeordnet. Der
Briefwahlvorstand tritt dazu am 13.10.2024 um 14:00 Uhr der Stadtverwaltung Lützen, zweites
Obergeschoss, Markt 1, 06686 Lützen zusammen. In der Stadtverwaltung wird die Räumlichkeit durch
Aushang bekannt gegeben. Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes ist über den Rathaushof durch den Aufzug barrierefrei zu erreichen.
Die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist öffentlich.
Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
4. Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
5. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel.
Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Bewerbungen und jeweils ein Feld für jeden Bewerber zur Kennzeichnung.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise den Bewerber
zweifelsfrei kennzeichnet, dem er seine Stimme geben will.
Jedoch nicht mehr als eine Stimme auf dem Stimmzettel, sonst ist der Stimmzettel ungültig.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit dies ohne
Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem
Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude
jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung
verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).
7. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Stimmabgabe
a) in einem beliebigen Wahlbezirk oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Stadt Lützen beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:
a) Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel. Er legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahl und verschließt diesen.
b) Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
c) Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahl und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.
d) Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.
8. Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter
anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist strafbar.
Lützen, den 21.08.2024
Im Auftrag
Roßmann
Sachbearbeiter