Parkausweis für gemeinnützige Einrichtung und sozialen Dienst beantragen
Leistungsbeschreibung
Fahrzeuge einer gemeinnnützigen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der gemeinnützigen Einrichtung beziehungsweise des sozialen Dienstes.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Welche Fristen muss ich beachten?
k eine Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Bearbeitungsdauer
v ariiert zwischen den Behörden
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
- p ersönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
d ie für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt