Bundestagswahl 2025: Wahlbekanntmachung

1. Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Stadt Lützen ist in folgende 18 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

Nr. Wahlraum Bezeichnung barriere-frei Nr. Wahlraum Bezeichnung

barriere-

frei

01 Lützen 1

Feuerwehrhaus/Großer Schulungsraum

Promenade 4

06686 Lützen

ja 10 Poserna

Feuerwehrhaus Poserna

OT Poserna

Dorfstraße 14A

06686 Lützen

ja
02 Lützen 2

Feuerwehrhaus/Kleiner Schulungsraum

Promenade 4

06686 Lützen

ja 11

Göthewitz

Feuerwehrhaus Grunautal

OT Göthewitz

Gutsweg 1

06686 Lützen

ja
03 Lützen 3

Grundschule Lützen

Pestalozzistraße 4

06686 Lützen

nein 12

Kreischau

Raum des Heimatvereins

OT Kreischau

Platz des 21. September 31

06686 Lützen

nein
04 Meuchen

Dorfgemeinschaftshaus Meuchen

OT Meuchen

Clara-Zetkin-Straße 21A

06686 Lützen

nein 13

Muschwitz

Dorfgemeinschaftshaus

Muschwitz

OT Muschwitz

Safranberg 120

06686 Lützen

ja
05 Röcken

Dorfgemeinschaftshaus Röcken

OT Röcken

Teichstraße 26A

06686 Lützen

nein 14 Tornau

Dorfgemeinschaftshaus

Tornau

OT Tornau

Domsener Straße 24

06686 Lützen

nein
06 Großgörschen

Feuerwehrhaus Großgörschen

OT Großgörschen

Scharnhorststraße 4

06686 Lützen

ja 15 Dehlitz

Vereinshaus Lösau

OT Lösau

Alte Provinzialstraße 5

06686 Lützen

nein
07 Starsiedel

Feuerwehrhaus Starsiedel

OT Starsiedel

Gostauer Straße 4A

06686 Lützen

ja 16 Sössen

Bauhof

OT Gostau

Stößwitzer Straße 5

06686 Lützen

ja
08 Rippach

Grundschule Rippach

OT Großgöhren

Schulstraße 10

06686 Lützen

ja 17 Zorbau

Scheune Zorbau

OT Zorbau

Straße der Freundschaft 17B

06686 Lützen

ja
09 Pörsten

Feuerwehrhaus Pörsten

OT Pörsten

Wiesengasse 1

06686 Lützen

nein 18

Nellschütz

Sportlerheim Nellschütz

OT Nellschütz

Nellschütz 28

06686 Lützen

nein

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 02.02.2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in denen der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Wahlergebnisses um 14:00 in der Stadtverwaltung Lützen, Markt 1, 06686 Lützen zusammen. Innerhalb des Gebäudes ist der Weg ausgewiesen.

 

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)     für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)     für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass eine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende   Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in der der Wahlschein ausgestellt ist,

a)     durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)     durch Briefwahl

   teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.  Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme angibt. Der Versuch ist strafbar (§107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Lützen, den 30.12.2024

Die Gemeindebehörde

Im Auftrag

Roßmann

Sachbearbeiter